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Begünstigter Empfängerkreis für Spenden

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.
Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen. Im Hinblick auf diese Tatsache wären sie nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich, die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.

Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen, die:

Neu abzugsfähig sind auch Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (gilt für alle Zuwendungen ab1.1.2012).

Liste der begünstigten Spendenempfänger

Bereits bisher waren Spenden an Organisationen begünstigt, die sich für humanitäre Zwecke (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) einsetzen. Dies wurde ausgedehnt auf Organisationen, deren Ziel der Schutz der Umwelt, Natur- oder die Artenvielfalt ist (ab 1.1.2012). Auch Spenden an Tierheime sind nun absetzbar.

Zuwendungen an diese Organisationen sind allerdings nur abzugsfähig, wenn die Organisation auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen aufscheint und das Gültigkeitsdatum nicht abgelaufen ist. http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe

Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Vorjahresgewinnes nicht übersteigen. Alle freiwilligen Zuwendungen (unabhängig davon an welche Organisation sie geleistet werden) werden addiert und darauf ist dann die Begrenzung anzuwenden. Übersteigen die Spenden diese Grenze, so können sie (unter Einrechnung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden) als Sonderausgabe abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Spenden in Summe nicht 10 % des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte übersteigen.

Ausländische Spendenempfänger

Eine Neuregelung gibt es auch bei der Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger. Abzugsfähig sind künftig Spenden an Einrichtungen, die

Diese Änderung gilt ab Kundmachung. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Mag. Hermann Zittmayr, Wirtschaftstreuhänder, Beeideter Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, Unternehmensberater

 

Kreuzgasse 2, A 6330 Kufstein, Tel: 05372/62 60 9 - 0 oder 62 14 9 - 0, Fax: 05372/62 60 9 - 33 oder 62 1 49 - 33, steuerberatung@zittmayr.at, www.zittmayr.at