Anmeldung Dienstnehmer: Ist eine nachträgliche Erhebung der Finanzpolizei zulässig?
Neue Mitarbeiter müssen rechtzeitig vor dem Arbeitsbeginn angemeldet werden. Die Finanzpolizei kontrolliert die rechtzeitige Anmeldung auch nachträglich bei einer Prüfung. Es wird das Datum der Übermittlung im elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherung mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn verglichen.
Verjährung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer Entscheidung zur nachträglichen Erhebung der Finanzpolizei Stellung genommen. Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen beträgt ein Jahr. Innerhalb der Verjährungsfrist muss von der Behörde eine Verfolgungshandlung vorgenommen werden. Als Verfolgungshandlung gilt jede Amtshandlung gegenüber dem Beschuldigten – auch dann, wenn die Behörde für diese Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Sachverhalt
In der Beschwerde beim VwGH wurde dem Geschäftsführer einer GmbH vorgeworfen, dass 20 Dienstnehmer beschäftigt wurden, die nicht vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet wurden. Die Übermittlung der Anmeldung ist am 10.3. erfolgt, obwohl das Meldedatum der 6.3. war. Für das Vergehen hat die Behörde daher 20 Strafen in Höhe von € 2.180,00 verhängt. Laut Behörde hätte zumindest vorab eine Mindestangaben-Meldung mit Namen und Geburtsdaten der Beschäftigten erfolgen müssen. Es gab bereits eine einschlägige Vormerkung wegen einer Verwaltungsübertretung. Daher hätten dem Geschäftsführer die Vorschriften bekannt sein müssen – so die Behörde – und legte dem Geschäftsführer eine grob fahrlässige Tatbegehung zur Last.
Laut VwGH handelt ein Dienstgeber ordnungswidrig, wenn er entgegen den Gesetzesvorschriften Meldungen oder Anzeigen nicht bzw. nicht rechtzeitig oder falsch erstattet. Die Beschwerde des Dienstgebers wurde als unbegründet abgewiesen.
Stand: 30. Oktober 2014
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